— Eine Information des Gemeindekirchenrates der Bartholomäusgemeinde —

Am 20.10.2019 wählen wir den Gemeindekirchenrat für die nächsten sechs Jahre. Deshalb berichten wir seit Monaten auf unserer Webseite über die Aufgaben und Arbeit des Gemeindekirchenrats. Der nächste Schritt ist die Aufstellung der Kandidatenliste nach den Vorschlägen, die aus der Gemeinde gemacht werden. Weiter unten können Sie sehen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Informationen ein Wahlvorschlag enthalten muss.

Bitte richten Sie Ihren Wahlvorschlag bis zum 07.05.2019 schriftlich über das Gemeindebüro an den Gemeindekirchenrat.

Auszug aus dem Gemeindekirchenratsgesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
§ 11 Aufstellen der Kandidatenliste und Stimmzettel
(1) Der Gemeindekirchenrat fordert die Gemeindeglieder auf, Kandidatenvorschläge einzureichen. Der einzelne Vorschlag muss enthalten:

1. Name, Alter und Wohnanschrift des vorgeschlagenen Gemeindegliedes,
2. eine Aussage zur Wählbarkeit nach § 6 Absatz 2,
3. eine schriftliche Erklärung des vorgeschlagenen Gemeindegliedes, dass es bereit ist, zur Wahl zu kandidieren,
4. die Unterschriften von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern.

§ 6 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1 Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet hat und das zum Abendmahl zugelassen ist. 2 Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus.
(2) 1 In den Gemeindekirchenrat kann gewählt oder berufen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Kirchengemeinde seit mindestens sechs Monaten angehört, zum Abendmahl zugelassen ist, am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt und wem die Wählbarkeit nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 Kirchenverfassung EKM entzogen worden ist. 2 Wählbar ist nicht, wer seine Pflichten als Gemeindeglied erheblich verletzt, sich kirchenfeindlich betätigt oder sich im Widerspruch zur Heiligen Schrift, dem christlichen Glauben oder der Kirche verhält.